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Sonderzuständigkeiten

Für Mahnverfahren zuständig ist das Zentrale Mahngericht in Uelzen.
Allgemeine Informationen zum Mahnverfahren erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesjustizportal.

Für Handelsregistersachen ist ab dem 01.08.2005 das Amtsgericht Lüneburg zuständig.
Allgemeine Informationen zu Handelsregistersachen erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesjustizportal.

Insolvenz
Am 1. Januar 1999 ist gemäß § 335 InsO in Verbindung mit Artikel 110 EGInsO das neue Insolvenzrecht in Kraft getreten. Es löst das alte Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht ab. Das Insolvenzrecht hat wie das bisherige Recht das vorrangige Ziel, die Forderungen von Gläubigern so gut wie möglich zu erfüllen. Zusätzlich eröffnet es aber nunmehr Schuldnerinnen und Schuldnern durch die Restschuldbefreiung die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.
Das Amtsgericht Celle ist seit dem für Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren für die Amtsgerichtsbezirke Soltau und Celle zuständig.
Allgemeine Informationen zum Thema Insolvenz erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesjustizportal.

Verfahren nach dem Transsexuellengesetz (TSG )
Dem Amtsgericht Celle sind ferner über seinen Bezirk hinaus die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz betreffend die Änderung von Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen für den gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Celle übertragen.

Einen Ratgeber zum Transsexuellengesetz finden Sie rechts!

Auslandsadoptionen

Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen

Dazu müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Antrag auf Anerkennung der ausländischen Entscheidung
  • Beglaubigte Kopie der ausländischen Adoptionsentscheidung nebst Übersetzung
  • Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde vor der Adoptionsentscheidung
  • Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde nach der Adoptionsentscheidung
  • Bei gemeinsamen Adoptionen: Beglaubigte Kopie eines aktuellen Auszuges aus dem Eheregister der Annehmenden bzw. entsprechende ausländische Dokumente (Heiratsurkunde)
  • Beglaubigte Kopie der Ausweisdokumente der Annehmenden
  • Beglaubigte Kopie der Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern bzw. des zustimmungspflichtigen Vormundes des Kindes, soweit sich diese nicht aus der Adoptionsentscheidung ergeben.

Bei Adoptionen, die nicht durch eine anerkannte Vermittlungsstelle begleitet wurden:

  • Persönliche Erläuterung des Antragstellers zum Ablauf des Adoptionsverfahrens (Kennenlernen des Kindes, Anhörungen anderer Stellen, Durchführung des gerichtlichen Verfahrens)
  • ggf. ausländische Sozialberichte über das Kind
  • ggf. ausländische Elterneignungsberichte bzw. ein Nachweis über die Elterneignungsprüfung durch eine deutsche Fachstelle
Wenn es sich um eine Adoption in einem Vertragsstaat des HAÜ handelt:

  • Vorlage der Konformitätsbescheinigung nach Art. 23 HAÜ
  • Beglaubigte Kopie der Adoptionsentscheidung nebst Übersetzung

Umwandlungsverfahren

Der Antrag der Umwandlung bedarf der notariellen Beurkundung.

Zudem bedarf es der Zustimmung des Kindes. Sofern nicht ein Vormund bestellt ist, bedarf es der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft, des Bestellens eines Ergänzungspflegers und der Abgabe der Zustimmung des Ergänzungspflegers. Die Ergänzungspflegschaft ist durch das Familiengericht einzurichten, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 Abs.2 FamFG).

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