Grundbuchamt
Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Celle ist zuständig für die Führung der Grundbücher des im Amtsgerichtsbezirk gelegenen Grundbesitzes.
Das Grundbuch ist ein amtliches -nicht öffentliches- Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (z.B. Wohnungs- und Teileigentum und Erbbaurechte) eingetragen sind. Es enthält Angaben über die Eigentümerin oder den Eigentümer, Lasten und Beschränkungen (z.B. Wegerechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen) und Grundpfandrechte (z.B. Grundschulden und Hypotheken).
Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen, Verkehrswerte, Grunderwerbssteuer oder die tatsächliche Nutzung des Grundstücks. Amtliche Lagepläne erhalten Sie bei dem Katasteramt, Auskünfte über Baulasten bei dem Landkreis.
Grundbucheinsicht
Wer ein Grundbuch oder die Grundakten einsehen oder einen Grundbuchausdruck erhalten möchte, muss sein „berechtigtes Interesse“ darlegen, da der eingetragene Eigentümer und andere Berechtigte gegen unbefugte Einsicht oder bloße Neugier zu schützen sind.
Ein (teilweise) berechtigtes Interesse kann neben dem Eigentümer gegebenenfalls jeder haben, der im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist oder eine Eigentümer-Vollmacht vorlegen kann.
Ein bloßes Kaufinteresse an einem Grundstück begründet noch kein „berechtigtes Interesse“.
Die Grundbucheinsicht erfolgt in den Räumen des Grundbuchamtes an Werktagen zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung. Ein Personalausweis sowie gegebenenfalls eine Eigentümer-Vollmacht ist dazu vorzulegen. Die Einsicht in das Grundbuch bei Gericht ist gebührenfrei.
Grundbuchausdruck
Wer ein Recht auf Grundbucheinsicht hat, kann auf Antrag einen einfachen oder beglaubigten Grundbuchausdruck erhalten.
Der Antrag kann beim zuständigen Grundbuchamt schriftlich, per Telefax oder persönlich an Werktagen zwischen 9:00 und 12:00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung gestellt werden.
Die Gebühren für einen Grundbuchausdruck betragen:
10,00 € für einen einfachen Ausdruck,
20,00 € für einen beglaubigten Ausdruck.
Mit dem Grundbuchauszug wird eine Rechnung über den obigen Betrag übersandt.
(Hier finden Sie einen Antragsvordruck zum barrierefreien Formular GS 200).
Eintragungen im Grundbuch
Für diese muss bis auf wenige Ausnahmen eine Notarin oder ein Notar aufgesucht werden, da eine Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärungen erforderlich ist.
Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Celle
Was ändert sich zum 02.12.2024?
Das Amtsgericht Celle wird zum 02.12.2024 den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen einführen.
Ab dem 02.12.2024 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Celle zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).
Alle übrigen Verfahrensbeteiligten können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.
Eintragungsmitteilungen werden Notarinnen und Notaren auch für die von ihnen vertretenen Antragsberechtigten ausschließlich elektronisch übersandt (Antragstellung nach § 15 GBO).
Wichtig!
Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden.
Die Safe-ID hierfür lautet: DE.Justiz.00d5a9f1-8431-4b1e-87c3-83382aae9835.7319
Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie!
Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 02.12.2024 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 01.12.2024 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.
Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.